Allgemeine geschäftsbedingungen von BIG Machinery B.V.

Artikel 1: Anwendungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge zwischen Big Machinery und dem Kunden, im Folgenden Gegenpartei genannt, die eine Lieferung von Waren betreffen. Big Machinery lehnt die Anwendung eventueller Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Gegenpartei ausdrücklich ab. Im Falle eines Konflikts sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Big Machinery maßgebend. Wenn das Gericht feststellt, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen  unzumutbar belastend sind, wird die entsprechende Bestimmung in Bezug auf die anderen Bestimmungen dieses Vertrags so ausgelegt, dass

die Bestimmung von Big Machinery vernünftigerweise gegenüber der Gegenpartei geltend gemacht werden kann. Entscheidet das Gericht, dass eine oder mehrere Bestimmungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzumutbar belastend sind, dann berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Wenn Big Machinery eine nicht-niederländische Fassung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet und es zwischen der niederländischen Fassung und der übersetzten Fassung Unterschiede gibt, ist nur die niederländische Fassung verbindlich.

 

Artikel 2: Vertragsabschluss

Alle Angebote sind freibleibend, sofern nicht schriftlich etwas anderes angegeben wird. Verträge gelten als abgeschlossen, sobald wir eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Vertrages versenden oder nach Annahme unseres Angebotes oder nach einer (Teil-)Zahlung mit der Durchführung des Vertrages beginnen.

 

Artikel 3: Preis

Alle unsere Angebote sind maximal 3 Tage lang gültig, es sei denn, es wird schriftlich von dieser Frist abgewichen. Alle angegebenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und in Euro (sofern keine andere Währung angegeben ist) und sind im Falle einer zwischenzeitlichen Erhöhung der kostenbestimmenden Faktoren unverbindlich.

Artikel 4: Lieferung und Frist

Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk von Big Machinery in Velddriel, es sei denn, es wurde eine andere Lieferbedingung vereinbart. In diesem Fall erhöht sich der Verkaufspreis um die Mehrkosten, die Big Machinery entstehen. Wurde eine Lieferung an einen anderen Ort vereinbart, muss die Gegenpartei sicherstellen, dass der Lieferort leicht zugänglich ist.

Vereinbarte Lieferfristen sind niemals Stichtage und gelten nur als Richtwerte. Die Lieferfrist beginnt, nachdem die Gegenpartei alle ihre Verpflichtungen erfüllt hat. Unterbleibt die Lieferung infolge eines Umstandes, der Big Machinery nicht zugeschrieben werden kann, dann geht die Gefahr für die zu liefernde Ware vom Zeitpunkt des Eintritts dieses Umstandes an auf den Vertragspartner über. Unterbleibt die Lieferung aufgrund eines Umstandes, der Big Machinery zugerechnet werden kann, dann muss die Gegenpartei

Big Machinery unter Angabe einer angemessenen Frist schriftlich in Verzug zu setzen, ohne dass die Gegenpartei berechtigt ist, den Vertrag dadurch aufzulösen.

 

Artikel 5: Höhere Gewalt

Wenn der Vertrag aufgrund höherer Gewalt (nicht zurechenbarer Mangel) im Sinne der nachstehenden Definition nicht durchgeführt werden kann, hat Big Machinery das Recht, den Vertrag aufzulösen, ohne zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet zu sein, wobei der Anspruch auf Zahlung von Seiten der Gegenpartei in dem Umfang bestehen bleibt, in dem der Vertrag bereits durchgeführt wurde.

Unter höherer Gewalt wird jeder Umstand verstanden, der außerhalb des Einflussbereichs von Big Machinery liegt und Big Machinery dauerhaft oder vorübergehend daran hindert, seine Vertragsverpflichtungen zu erfüllen. Als höhere Gewalt gelten in jedem Fall (aber nicht ausschließlich) Streiks, Arbeitsniederlegungen, Import- und Exportbeschränkungen, behördliche Maßnahmen, (drohender) Krieg, Aufruhr, Terrorismus, Ausschluss, Lieferstillstand, Feuer, Wasserschäden und außergewöhnliche Witterung.

 

Artikel 6: Zahlung

Sofern nicht anders vereinbart, müssen Zahlungen innerhalb von drei Tagen nach Rechnungsdatum geleistet werden. Big Machinery ist berechtigt, einen oder mehrere Vorschüsse für Rechnungen zu verlangen.

Bei verspäteter Zahlung ist die Gegenpartei nach Ablauf der oben genannten Zahlungsfrist rechtlich in Verzug, ohne dass dafür eine Inverzugsetzung  nötig ist. Die Gegenpartei schuldet Big Machinery in diesem Fall ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat (oder Teil eines Monats).

Wenn die Gegenpartei eine oder mehrere ihrer Verpflichtungen aus dem/den entsprechenden Vertrag/Verträgen nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, schuldet die Gegenpartei Big Machinery die (noch) anfallenden Kosten für die Feststellung der Haftung und die Eintreibung der Forderung, wobei diese (außer-)gerichtlichen Kosten auf 15 % der Hauptsumme mit einem Minimum

von 2.500 € festgesetzt werden, unbeschadet des Rechts auf vollständigen Schadenersatz. Die Gegenpartei zahlt die Kosten auf erste Aufforderung von Big Machinery. Die Gegenpartei ist zu keinem Zeitpunkt berechtigt, ihre Schuld mit einer Gegenforderung an Big Machinery zu begleichen oder ihre Verpflichtungen auszusetzen.

 

Artikel 7: Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an den Waren, die von Big Machinery gelieferten werden, geht auf die Gegenpartei über, wenn alle von Big Machinery gegenüber der Gegenpartei zu fordernden Beträge vollständig bezahlt sind, auch wenn diese sich aus anderen Lieferungen und/oder Schäden ergeben. Bis zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs wird die Veräußerung oder

Belastung der Ware untersagt, ebenso wie eine Übertragung als Sicherheit an Dritte. Diese Bestimmung unterliegt dem Eigentumsrecht.

 

Artikel 8: Beschwerden

Beschwerden in Bezug auf Rechnungen müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich bei Big Machinery eingereicht werden. Die Waren werden ohne jegliche Garantie („Ist-Zustand“) geliefert, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Beschwerden, die sich auf die Qualität der gelieferten Waren beziehen, werden, sofern dafür eine ausdrückliche schriftliche Garantie gegeben wurde, von Big Machinery nur dann akzeptiert, wenn sie innerhalb von fünf Tagen, nachdem sie von der Gegenpartei festgestellt wurden oder vernünftigerweise hätten festgestellt werden können, schriftlich mitgeteilt werden. Dies unter Androhung der Verlust dieses Rechts. Eine gewährte Garantie wird erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnung von Big Machinery wirksam.

 

Artikel 9: Aussetzung und Kündigung

Wenn die Gegenpartei eine ihrer Verpflichtungen gegenüber Big Machinery aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat Big Machinery das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung nachkommt. Big Machinery ist berechtigt, gezahlte Vorschüsse einzubehalten, teilweise zur Deckung von entstandenen Verlusten aufgrund von Zinsverlust, Lagerkosten und/oder Margenverlust oder Gewinneinbußen, unbeschadet des Rechts auf vollen Schadensersatz von Big Machinery, wenn diese Kosten höher sind als der einbehaltene Vorschuss. Big Machinery veranlasst die Lagerung der Ware auf Risiko und Rechnung der Gegenpartei. Die Lagerkosten belaufen sich auf mindestens 250 € pro Woche und Maschine.

Artikel 10: Haftung

Big Machinery haftet nicht für Schäden (direkt oder indirekt) der Gegenpartei, die sich aus dem Vertrag oder der gelieferten Ware ergeben, es sei denn, es liegt Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vor. Wenn und soweit eine gerichtliche Entscheidung über die Haftung von Big Machinery gefällt wird, ist der Umfang der Haftung von Big Machinery stets auf den Betrag des betroffenen Maschinen oder, wenn dieser niedriger ist, auf den Betrag, den der Haftpflichtversicherer von Big Machinery zahlt, begrenzt. Die Haftung von Big Machinery erlischt ein Jahr nach Lieferung.

Die Gegenpartei stellt Big Machinery von allen (Schadens-)Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der von Big Machinery an die Gegenpartei gelieferten Ware entstehen, zum Beispiel, aber nicht ausschließlich, in Bezug auf behördliche Anzeigen im Zusammenhang mit dem Verkehrs- oder Arbeitsschutzrecht oder dadurch entstehende Kosten. Die Verwendung von Maschinen ohne CE-Zertifizierung erfolgt in Europa auf eigene Gefahr.

Für den Einsatz von Maschinen ohne CE-Kennzeichnung innerhalb der EER ist der Vertragspartner selbst voll verantwortlich und haftbar. Der Vertragspartner, auch wenn er nicht mehr Eigentümer der Maschine ist, haftet für alle Schäden und behördlichen Bußgelder, die mit dem Fehlen der CE-Kennzeichnung zusammenhängen. Wenn Big Machinery von einer Regierung und/oder einem Dritten zur Zahlung von Schadenersatz und/oder einer Geldstrafe aufgefordert wird, die damit zusammenhängt, dass Big Machinery eine Maschine an den Vertragspartner verkauft hat, muss die Gegenpartei Big Machinery vollständig schadlos halten.

 

Artikel 11: Streitbeilegung / Zuständiges Gericht

Streitigkeiten über unsere Angebote und geschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht. Für die oben genannten Streitigkeiten ist ausschließlich das erstinstanzliche Gericht erster in Arnheim zuständig.

NEUE UND GEBRAUCHTE SCHWERE AUSRÜSTUNG

BIG Machinery ist der Lieferant Ihrer Wahl für neue und gebrauchte Maschinen für Erdbewegung, Abbruch und Bergbau.
BIG Machinery hat schweres Gerät auf Lager, insgesamt mehr als 500 Maschinen. Wir haben die größte Flotte in Europa und können entsprechend das gewünschte Gerät überall auf der Welt in kurzer Zeit liefern.

Der Hauptsitz von BIG befindet sich in Velddriel, Niederlande.

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